Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 426–439 N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist nur so lange und insoweit gesetzeskonform, als der Schutzzweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann.