Die Vor- und Nachteile, die eine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind bei diesem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. oben E. 3.2) sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8 f.).