4. Da bei Wegfall der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung aus formellen Gründen grundsätzlich eine erneute Verfügung derselben in Betracht kommt, ist mit Blick auf die Prozessökonomie – gegen eine neuerliche Einweisung stünde wiederum der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht offen – im vorliegenden Fall trotz formeller Nichtigkeit der angefochtenen Unterbringungsverfügung auch die materielle Rechtfertigung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ zu prüfen.