Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche (nicht aber örtliche) Unzuständigkeit sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (siehe nur BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend gefährdet die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung offensichtlich weder die Rechtssicherheit ernsthaft, noch gefährdet sie die betroffene Person, kann doch bei lediglich formeller Nichtigkeit, aber materieller Begründetheit der Einweisung grundsätzlich eine neue, korrekte fürsorgerische Unterbringung verfügt werden (vgl. zum Nichtigkeitsgrund der sachlichen Unzuständigkeit eines Allgemeinmediziners bei fehlender Gefahr im Verzug auch unpubliziertes Urteil VGer ZG V