Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeit (d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung) nur angenommen wird, wenn ein schwerwiegender Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche (nicht aber örtliche) Unzuständigkeit sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (siehe nur BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen).