Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Transport in die Klinik C.________ mittels Rettungsdienst erst beinahe 24 Stunden nach Erlass der Verfügung über die fürsorgerische Unterbringung erfolgte, also augenscheinlich auch keine akute Gefahr eines Entweichens der Patientin bestand. Nach dem Gesagten war der einweisende Arzt – anders als etwa im Falle akut selbst- oder fremdgefährdender Patienten in der Notaufnahme – sachlich nicht zuständig, die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als einschneidenden Eingriff in deren Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK; BGE 148 III 1 E. 2.4.3) anzuordnen.