Hingegen liess sich kein Grund eruieren, weshalb am Nachmittag des 10. Januars 2023 sofortiges Handeln erforderlich gewesen wäre, ohne den Beizug einer Facharztperson für Psychiatrie abzuwarten. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Transport in die Klinik C.________ mittels Rettungsdienst erst beinahe 24 Stunden nach Erlass der Verfügung über die fürsorgerische Unterbringung erfolgte, also augenscheinlich auch keine akute Gefahr eines Entweichens der Patientin bestand.