Urteil F 2023 1 5 Gefährdungshandlungen in psychotischem oder manischem Zustand oder bei unmittelbar suizidalen Handlungen (vgl. zu letzterem VGer ZG F 2022 36 E. 1.2). Hier lag offensichtlich nichts dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin befand sich bereits seit dem 28. Dezember 2022, d.h. im Einweisungszeitpunkt seit fast zwei Wochen, stationär im Spital D.________ in Behandlung. Die rezidivierenden Stürze sowie jedenfalls die Alkoholabhängigkeit der Patientin waren bereits bekannt. Als Einweisungsgrund wird denn auch nicht eine akute, sondern eine chronische Selbstgefährdung (seit Jahren) angegeben.