vgl. https://ind.obsan.admin.ch/indicator/obsan/fuersorgerische-unterbringung-in-schweizer- psychiatrien). Notorisch müssen denn auch im Kanton Zürich die ärztlichen fürsorgerischen Unterbringungen deutlich häufiger durch die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen aufgehoben werden, als dies im Kanton Zug der Fall ist. 3.2 Gefahr im Verzug bedeutet grundsätzlich, dass sofortiges Handeln erforderlich ist, hier konkret: dass die Unterbringung sofort angeordnet werden muss, ohne dass der Beizug einer Facharztperson für Psychiatrie für die Evaluation und ggf. Anordnung abgewartet werden kann. Dies ist etwa vorstellbar im Falle akuter