So werden im Kanton Zürich (wo im Wesentlichen jede praktizierende Arztperson zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ermächtigt ist, vgl. § 27 des Zürcher Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3]) für das Jahr 2021 pro 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.57 fürsorgerische Unterbringungen ausgewiesen, während dieser Wert im Kanton Zug wesentlich tiefer, nämlich bei 1.6 liegt (2020 gar noch ausgeprägter: 2.72 vs. 1.48; vgl. https://ind.obsan.admin.ch/indicator/obsan/fuersorgerische-unterbringung-in-schweizer- psychiatrien).