Fachärztinnen und Fachärzten in Psychiatrie mit Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug die hoheitliche Befugnis, Personen gegen deren Willen fürsorgerisch unterzubringen (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Einzig bei Gefahr im Verzug lässt es ausnahmsweise die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug – ohne spezifisch psychiatrische Ausbildung – genügen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB).