3. 3.1 Das Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 ZGB) überlässt es nach dem Ausgeführten den Kantonen, welche Arztpersonen sie zur fürsorgerischen Unterbringung ermächtigen. Von Bundesrechts wegen müssen die Kantone weder eine Facharztausbildung in Psychiatrie noch eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zwingend voraussetzen (vgl. dazu auch Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 ZGB N 5). Ob der kantonale Gesetzgeber solche Voraussetzungen statuiert, ist mit anderen Worten ihm überlassen. In Zug überträgt das kantonale Recht grundsätzlich nur Urteil F 2023 1 4