Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des hiesigen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben (BGE 146 III 377). Die Beschwerde genügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist.