2. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b EG ZGB das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in H.________ von einem dort praktizierenden Arzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des hiesigen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben (BGE 146 III 377).