429 Abs. 1 ZGB können die Kantone weiter Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgesetzten Dauer anordnen dürfen. Im Kanton Zug kann jede Facharztperson der Psychiatrie, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Bei Gefahr im Verzug kann jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB).