{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nmedizinischen Perspektive der bestmöglichen Behandlung und Betreuung verpflichtet ist,\neine Entlassung ablehnt (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Der stationäre Aufenthalt ist aber aktuell\nnicht alternativlos erforderlich (\"nötig\"). Mithin erweist sich die fürsorgerische\nUnterbringung – nebst der bereits dargelegten formellen Nichtigkeit – juristisch auch in\nmaterieller Hinsicht als gegenwärtig nicht gerechtfertigt und muss es deshalb dem freien\nWillen der Beschwerdeführerin anheimgestellt werden, in der Klinik zu verbleiben oder\ndiese zu verlassen.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB). Eine Parteientschädigung ist\nder nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2023 1\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Nichtigkeit der\nfürsorgerischen Unterbringung vom 10. Januar 2023 festgestellt wird. Die\nBeschwerdeführerin ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu entlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die ärztliche Leitung der Klinik\nC.________, an dipl. med. B.________ sowie an die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.\n\nZug, 25. Januar 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 1\n"}