{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nMedikamenten, allenfalls auch durch Dienste wie beispielsweise die Spitex. Bei der\nBeurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung\nmiteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung\neinzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen\neiner sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Die Kriterien sind\ngegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben\nsoll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen\nEntscheids.\n\n4.4.1 Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft werden durch den Gutachter\nsowie die behandelnde Ärztin übereinstimmend verneint. Auch in der gerichtlichen\nAnhörung bagatellisierte die Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl ihren Alkohol- als\nauch ihren Medikamentenkonsum, indem sie etwa angab, lediglich am Abend zum\nSchlafen eine halbe Tablette eines Schlafmittels zu nehmen (zuhause: Zolpidem,\nverschrieben durch den Hausarzt), was nicht dem aktenmässig verzeichneten Temesta-\nKonsum bereits im Klinikrahmen entspricht. Aus den KESB-Akten erhellt sodann, dass\nauch der Alkoholkonsum wohl erheblicher ist als von der Beschwerdeführerin angegeben,\nist doch aktenkundig, dass sie zumindest bis und mit Februar 2022 nebst Rotwein auch\nregelmässig Whiskey konsumiert hat (trotz bereits damals gegenteiliger Beteuerung). Im\nEinklang damit weist der Gerichtsgutachter darauf hin, dass ein Glas Rotwein am Tag\nnicht ausreichen würde, um Entzugssymptome hervorzurufen, wie sie bei der\nBeschwerdeführerin im Rahmen der Hospitalisation im Spital D.________ auftraten. Zu\nberücksichtigen ist aber anderseits auch, dass die fehlende Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich mit Blick darauf zu\nrelativieren, dass ein zwingender Behandlungsbedarf nach dem bereits Gesagten auch\ngar nicht ausgewiesen ist (oben E. 4.2 f.). Das äussert sich z.B. auch darin, dass sich ein\nerheblicher Kontrollverlust nicht feststellen lässt: offenbar vermag die Beschwerdeführerin\nihren Alltag zuhause nach wie vor und seit Jahren mehr oder weniger unverändert zu\nbewältigen, abgesehen von seit 2017 immer wieder vorkommenden Stürzen. Der\nAlkoholkonsum scheint sich dabei denn auch über die Jahre hinweg nicht wesentlich\nverändert zu haben und sich in einem Rahmen zu bewegen, der das sozial übliche\nzumindest nicht erheblich sprengt, wenngleich er natürlich im Zusammenspiel mit Alter,\nVorerkrankungen und Medikamentenkonsum dennoch offensichtlich negative\nAuswirkungen zeitigt. Hinsichtlich der Medikamente fällt weiter ins Gewicht, dass diese\nvom Hausarzt verschrieben werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass sie die von\ndiesem verordnete Dosierung nicht (immer) einhält.\n\nUrteil F 2023 1\n11\n\n4.4.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen nicht ungünstig: Offenbar besteht zur\nTochter ein Vertrauensverhältnis, wenngleich diese zu weit weg wohnt, um selber jeweils\nvor Ort zu sein. Auch pflegt die Beschwerdeführerin soziale Kontakte zu mindestens einer\nFreundin in der Nähe sowie zu ihrer Schwester und – nach ihrem Bekunden – auch nach\nwie vor zu einem Lebenspartner. Nach ihren Stürzen wurde denn auch immer wieder\nrechtzeitig der Rettungsdienst aufgeboten, zuletzt z.B. durch eine Freundin, oder ist es der\nBeschwerdeführerin gelungen, selbst einen Fahrdienst zu organisieren. Die\nBeschwerdeführerin lebt in günstigen finanziellen Verhältnissen in einer\nStockwerkeigentumseinheit in I.________, die ohne Treppen angelegt ist, so dass\nzumindest innerhalb ihrer Wohnung die Gefahr von (lebensbedrohlichen) Treppenstürzen\nals gering erscheint und sie bei Bedarf auch externe Hilfe in Anspruch nehmen kann,\nwenn sie dies möchte. Zudem führte sie an ihrer Anhörung vom 25. Januar 2023 aus, sie\nerhalte alle drei Wochen im Haushalt Unterstützung durch die Haushaltsspitex und\nbekundete zum Schluss auch zumindest ansatzweise eine Bereitschaft, inskünftig –\nanders als in der Vergangenheit – mit der Spitex zusammenzuarbeiten, wenn diese sie\nauch in anderer Hinsicht unterstützen würde (z.B. im Sinne regelmässiger\nKontaktaufnahme; diesbezüglich käme nötigenfalls auch eine verbindliche Anweisung\noder Anordnung der KESB nach § 54 EG ZGB in Frage). Weiter steht die\nBeschwerdeführerin in Betreuung in einer Hausarztpraxis, wobei aber offenbar dort primär\nMedikamente abgegeben werden und keine regelmässigen Kontrollen durch den Arzt\nselber erfolgen; solchen steht die Beschwerdeführerin aber offen gegenüber. Jedenfalls\nscheint das zur Verfügung stehende Beziehungsnetz in der Gesamtschau (noch) als\ntragfähig genug, um die aktuelle Gefährdungssituation auch im ambulanten Rahmen\nauffangen zu können.\n\n4.5 Zusammenfassend erreicht die akute Gefährdungslage nicht die Schwere, die\nnotwendig wäre, um eine stationäre fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin\nals zwingend erforderlich erscheinen zu lassen, um diese vor schweren Schäden zu\nschützen. Insbesondere ist nicht akut mit lebensbedrohlichen Stürzen, Verwahrlosung\noder weiterem Kontrollverlust zu rechnen (vgl. etwa BGer 5A_638/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3). Nach dem Gesagten wäre eine weitere stationäre Behandlung der\nBeschwerdeführerin – auch mit Blick auf die weitere Abklärung allfälliger kognitiver Defizite\nnach der Stabilisierung sowie die Aufgleisung einer adäquaten Unterstützung zuhause –\nim Sinne eines Optimums zwar in höchstem Masse wünschenswert, und lässt sich\ninsofern auch ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Klinik, die grundsätzlich der\n\nUrteil F 2023 1\n12\n\n"}