{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nselber in einem mit der Menschenwürde nachgerade nicht mehr zu vereinbarenden,\nverwahrlosten Zustand befunden hätten (vgl. bereits zum alten Erwachsenenschutzrecht\nBGE 128 III 12 E. 3). Den KESB-Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass sich die\nWohnung der Beschwerdeführerin noch im Januar 2022 in einem sehr ordentlichen,\naufgeräumten Zustand befand, als sie die Polizei auf Wunsch der besorgten Tochter\nunangemeldet betrat; weiter gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 25. Januar\n2023 an, ihre Wohnung werde alle drei Wochen durch die Haushaltsspitex gereinigt. Dass\nvon dieser Seite eine Gefährdungsmeldung an die KESB ergangen wäre, ist nicht\naktenkundig, was jedoch zu erwarten wäre, befände sich die Wohnung der\nBeschwerdeführerin tatsächlich in desolatem Zustand.\n\n4.2 Ein Bedarf an persönlicher Fürsorge ist insofern ausgewiesen, als für die betagte\nBeschwerdeführerin eine Begleitung im Sinne z.B. einer regelmässigen Kontaktaufnahme\nangezeigt erscheint, um sicherzustellen, dass sie im Falle weiterer Sturzereignisse rasch\ndie benötigte Hilfe erhält. Solange sie eine solche aufsuchende Begleitung, z.B. durch die\nPsychiatriespitex, ablehnt, ist ein erhebliches latentes Selbstgefährdungspotenzial nicht\nvon der Hand zu weisen. Eine Fremdgefährdung scheint primär im weiteren Sinne einer\nBelastung der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin gegeben zu sein. Im Übrigen\nist eine Fremdgefährlichkeit nicht erkennbar. Insbesondere versichert die\nBeschwerdeführerin glaubhaft, dass sie kein Fahrzeug mehr lenke, sondern auf\nFahrdienste zurückgreife, so dass sich Unfälle wie im Dezember 2021 nicht mehr ereignen\nsollten. Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin wohl – wie dies denn auch\nder einweisende Arzt nachvollziehbar umschrieben hat – eine chronische\nSelbstgefährdung. Diese erscheint allerdings eher als latent und unterschwellig immer\nvorhanden denn als akut und schwerwiegend. Nebst der Alkoholabhängigkeit sowie dem\nschädlichen Gebrauch von Medikamenten dürfte hierbei auch schlicht das Alter der\nBeschwerdeführerin und eine Einschränkung der Sehfähigkeit (Makuladegeneration) eine\nRolle spielen. Der einweisende Arzt beschrieb denn auch die Ursache der rezidivierenden\nStürze als \"multifaktoriell bedingt\". Im aktuellen Zeitpunkt erreicht jedenfalls die\nbestehende Gefährdungslage nicht die notwendige Schwelle, um die Beschwerdeführerin\n– die sich insoweit klar, kohärent und auch bereits seit Eintritt konstant gegen jede\nBehandlung und Betreuung in der Klinik ausspricht und erklärt, nach Hause zurückkehren\nund ihr Glas Wein am Abend geniessen zu wollen – gegen ihren Willen fürsorgerisch\nunterzubringen. Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter zwar –\nübereinstimmend mit der behandelnden Ärztin und auch der eigenen Aussage der\nBeschwerdeführerin – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde nach ihrer\n\nUrteil F 2023 1\n9\n\nEntlassung wieder Alkohol trinken und allenfalls auch in Eigenregie mehr als die\nverschriebene Dosis der Benzodiazepine einnehmen, wodurch sie auch ihr Risiko für\nStürze erhöht. Gleichzeitig geht er aber auch nachvollziehbar davon aus, die Patientin\nwerde sich im vertrauten Umfeld zuhause im Übrigen grundsätzlich zurecht finden wie bis\nanhin auch; evtl. werde sie sogar auch weniger stürzen, wenn sie zuhause neuerdings\nBettgitter montiert habe und deshalb zum Verlassen des Bettes an dessen Fussende\nrauskriechen müsse und dadurch vor dem Aufstehen wacher werde.\n\nEin allenfalls auch in administrativen Belangen bestehender Unterstützungsbedarf (nicht\nerledigte Steuererklärung, unbezahlte Rechnungen) vermag zum vornherein keinen\nBedarf an persönlicher Fürsorge zu begründen, der allein eine Freiheitsentziehung\nrechtfertigt. Einen Unterstützungsbedarf in dieser Hinsicht abzuklären, ist grundsätzlich\nSache der KESB, die nötigenfalls eine Beistandschaft errichten kann (vgl. etwa\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 9). Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n4.3 Das Gesagte führt zwar in der Tat dazu, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer\nKlinikaufenthalt – wünschenswert bis zum Abschluss der weiteren Abklärungen sowie\nerfolgreichem Aufgleisen der ambulanten Unterstützung bzw. Begleitung zuhause –\ndringend angeraten werden muss. Die aktuell ausgewiesene Gefährdungslage reicht aber\nin der Gesamtwürdigung klarerweise nicht aus, um sie hierzu zu zwingen. Das gilt umso\nmehr, als zwar während der Abstinenz im stationären Rahmen dem Gehirn der\nBeschwerdeführerin nach Ausführung des Gutachters die Gelegenheit gegeben wird, sich\nzu erholen, sich indes mit dem Experten offensichtlich die Frage aufdrängt, inwiefern sich\nauch bei einem Aufenthalt von maximal noch sechs Wochen im Rahmen einer (neuen)\närztlichen fürsorgerischen Unterbringung wirklich eine nachhaltige Krankheits- und\nBehandlungseinsicht einstellen würde. Damit ist die Geeignetheit der Unterbringung\nangesprochen, die zumindest insoweit in Frage zu stellen ist, als mit der Unterbringung\nmehr als eine akute Entgiftung und vorübergehende Abstinenz der Beschwerdeführerin\nerreicht werden soll. Wie es sich damit verhält, kann aber hier letztlich – bei ohnehin nicht\nausreichender akuter Selbstgefährdung – offengelassen werden.\n\n4.4 Schliesslich führt auch die Verhältnismässigkeitsprüfung zur Ablehnung einer\nfürsorgerischen Unterbringung im aktuellen Zeitpunkt. Entscheidend ist hier, ob der\nBeschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer\nErkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes erwiesen\nwerden könnte, beispielsweise durch eine ambulante Therapie oder Abgabe von\n\nUrteil F 2023 1\n10\n\n"}