{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4. Da bei Wegfall der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung aus formellen\nGründen grundsätzlich eine erneute Verfügung derselben in Betracht kommt, ist mit Blick\nauf die Prozessökonomie – gegen eine neuerliche Einweisung stünde wiederum der\nBeschwerdeweg an das Verwaltungsgericht offen – im vorliegenden Fall trotz formeller\nNichtigkeit der angefochtenen Unterbringungsverfügung auch die materielle\nRechtfertigung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik\nC.________ zu prüfen. Vom Ausgang dieser Prüfung hängt insbesondere ab, ob das\nGericht eine sofortige Entlassung (i.d.R.: im Tagesverlauf) anzuordnen hat oder ob darauf\nmit Blick auf den Schutz von Leib und Leben der betroffenen Person sowie einen zu\nerwartenden neuerlichen Unterbringungsentscheid seitens einer zuständigen Arztperson\nzu verzichten ist, so dass die Patientin oder der Patient vorläufig in der Klinik\nzurückbehalten werden kann.\n\nDie Vor- und Nachteile, die eine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person\nbringt, sind bei diesem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. oben E. 3.2)\nsorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine\nfürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine\nBehandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der\nFreiheit erbracht werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Geiser/Etzensberger,\na.a.O., Art. 426 N 8 f.). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein\nSchwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf hinsichtlich\nBehandlung und/oder Betreuung besteht. Der Schwächezustand allein vermag eine\nfürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der\nNotwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Letzteres ist aufgrund der konkreten\nGefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die\nbesteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu\nbeurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen,\nob und wenn ja, warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine\nBetreuung zwingend erfolgen muss (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\nDabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss mit\nBlick auf den Schutzzweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne\nsein (vgl. zur Verhältnismässigkeit ausführlich etwa BGer 5A_567/2020 vom\n18. September 2020 E. 3.1). Ihre Zulässigkeit lässt sich deshalb auch immer nur mit\n\nUrteil F 2023 1\n7\n\nBezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., Art. 426 N 7). Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der\nMassnahme das Ziel, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre\nEigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.\nLässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der\nfürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der\nEinrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen\nund Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nVorbemerkungen zu Art. 426–439 N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist nur\nso lange und insoweit gesetzeskonform, als der Schutzzweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann.\n\n4.1 Mit der Alkoholabhängigkeit sowie dem schädlichen Gebrauch von\nBenzodiazepinen liegt eine psychische Störung zweifelsohne vor, und ist mithin ein\nSchwächezustand als erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung\ngegeben. Darin stimmen die behandelnde Ärztin und der psychiatrische Gutachter\nüberein. Ein Schwächezustand besteht aktuell umso mehr, als nebst diesen\nausgewiesenen Diagnosen auch – nach Darlegung der behandelnden Klinikärztin nach\nwie vor – kognitive Einschränkungen festgestellt wurden und ein Verdacht auf demenzielle\nEntwicklung besteht, der bis anhin noch nicht näher abgeklärt werden konnte.\nEntsprechende Abklärungen sind geplant, wobei nicht zuletzt auch möglich ist, dass die\nkognitiven Einschränkungen vorübergehender Natur bedingt durch die kürzlich\nstattgehabte Covid-19-Infektion sind. In diesem Zusammenhang berichtet der\nStationsleiter, konkret habe etwa die Beschwerde an das Gericht durch die Pflege\nvorbereitet werden müssen (auf Wunsch der Patientin); diese habe dann in der Folge\nrasch nicht mehr gewusst, dass sie Beschwerde erhoben habe bzw. habe diese allenfalls\nauch zurückziehen wollen, was sie dann auch wieder vergessen habe. Die Unterschrift der\nEmpfangsbestätigung (der Anhörungseinladung) zuhanden des Gerichts habe eine\nViertelstunde in Anspruch genommen. Behandelnde Ärztin und Stationsleiter weisen\nzudem beide darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr rasch vergesse, dass bzw.\nwann ihre Tochter dagewesen sei oder angerufen habe, oder was man ihr kurz zuvor\ngesagt habe. Weiter weist die behandelnde Ärztin auf eine (vor-)bestehende\nPolyneuropathie hin, welche u.a. die Gangfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.\nDurch die Tochter der Beschwerdeführerin wurde schliesslich gemäss den Akten eine\ngewisse Verwahrlosung der Wohnung berichtet, wobei aber keine objektiven\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Häuslichkeit oder die Beschwerdeführerin\n\nUrteil F 2023 1\n8\n\n"}