{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nFachärztinnen und Fachärzten in Psychiatrie mit Bewilligung zur Berufsausübung im\nKanton Zug die hoheitliche Befugnis, Personen gegen deren Willen fürsorgerisch\nunterzubringen (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Einzig bei Gefahr im Verzug lässt es\nausnahmsweise die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug – ohne spezifisch\npsychiatrische Ausbildung – genügen (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). Der Kantonsrat folgte im\nZuge der Anpassung des kantonalen Rechts an das neue eidgenössische\nErwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 einem entsprechenden Antrag des\nRegierungsrates (Protokoll der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2011, abrufbar unter\nhttps://www.zg.ch/behoerden/kr/protokolle, Kantonsratsprotokolle 2011, S. 583 f. e\ncontrario [keine Änderung von § 51 EG ZGB gegenüber dem regierungsrätlichen Entwurf];\nBericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. April 2011 zur Änderung des EG ZGB, S.\n26, abrufbar unter: https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/291). Gemäss\nErläuterungen des Regierungsrates wurde damit einem Anliegen der Stiftung pro mente\nsana im Zuge der Vernehmlassung (zum Vorentwurf vom Frühling 2010, der eine\nAnordnung noch durch jede Arztperson mit Berufsausübungsbewilligung vorsah)\nRechnung getragen. Diese hatte darauf hingewiesen, dass die zwangsweisen\nUnterbringungen für die betroffenen Personen oft traumatisch seien und\nFacharztpersonen der Psychiatrie eher bereit und fähig seien, gefährdende Situationen\nvor Ort zu entschärfen, womit Einweisungen ggf. auch vermieden werden könnten (a.a.O.,\nS. 16). Dies scheinen denn auch die durch das schweizerische Gesundheitsobservatorium\n(Obsan) erhobenen Daten zur Rate fürsorgerischer Unterbringungen zu bestätigen. So\nwerden im Kanton Zürich (wo im Wesentlichen jede praktizierende Arztperson zur\nAnordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ermächtigt ist, vgl. § 27 des Zürcher\nEinführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; LS 232.3])\nfür das Jahr 2021 pro 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner 2.57 fürsorgerische\nUnterbringungen ausgewiesen, während dieser Wert im Kanton Zug wesentlich tiefer,\nnämlich bei 1.6 liegt (2020 gar noch ausgeprägter: 2.72 vs. 1.48; vgl.\nhttps://ind.obsan.admin.ch/indicator/obsan/fuersorgerische-unterbringung-in-schweizer-\npsychiatrien). Notorisch müssen denn auch im Kanton Zürich die ärztlichen\nfürsorgerischen Unterbringungen deutlich häufiger durch die gerichtlichen\nBeschwerdeinstanzen aufgehoben werden, als dies im Kanton Zug der Fall ist.\n\n3.2 Gefahr im Verzug bedeutet grundsätzlich, dass sofortiges Handeln erforderlich ist,\nhier konkret: dass die Unterbringung sofort angeordnet werden muss, ohne dass der\nBeizug einer Facharztperson für Psychiatrie für die Evaluation und ggf. Anordnung\nabgewartet werden kann. Dies ist etwa vorstellbar im Falle akuter\n\nUrteil F 2023 1\n5\n\nGefährdungshandlungen in psychotischem oder manischem Zustand oder bei unmittelbar\nsuizidalen Handlungen (vgl. zu letzterem VGer ZG F 2022 36 E. 1.2). Hier lag\noffensichtlich nichts dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin befand sich bereits seit dem\n28. Dezember 2022, d.h. im Einweisungszeitpunkt seit fast zwei Wochen, stationär im\nSpital D.________ in Behandlung. Die rezidivierenden Stürze sowie jedenfalls die\nAlkoholabhängigkeit der Patientin waren bereits bekannt. Als Einweisungsgrund wird denn\nauch nicht eine akute, sondern eine chronische Selbstgefährdung (seit Jahren)\nangegeben. Auf telefonische Nachfrage der Referentin vom 23. Januar 2023 hin\nvermochte der einweisende Arzt zwar nachvollziehbar darzulegen, weshalb man die\nPatientin lieber nicht alleine habe nach Hause entlassen wollen. Hingegen liess sich kein\nGrund eruieren, weshalb am Nachmittag des 10. Januars 2023 sofortiges Handeln\nerforderlich gewesen wäre, ohne den Beizug einer Facharztperson für Psychiatrie\nabzuwarten. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Transport in die Klinik\nC.________ mittels Rettungsdienst erst beinahe 24 Stunden nach Erlass der Verfügung\nüber die fürsorgerische Unterbringung erfolgte, also augenscheinlich auch keine akute\nGefahr eines Entweichens der Patientin bestand. Nach dem Gesagten war der\neinweisende Arzt – anders als etwa im Falle akut selbst- oder fremdgefährdender\nPatienten in der Notaufnahme – sachlich nicht zuständig, die fürsorgerische Unterbringung\nder Beschwerdeführerin als einschneidenden Eingriff in deren Grundrecht der\npersönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK; BGE 148 III 1 E. 2.4.3)\nanzuordnen. Folglich ist die Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Januar 2023 über die\nfürsorgerische Unterbringung festzustellen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Nichtigkeit (d.h. absolute\nUnwirksamkeit einer Verfügung) nur angenommen wird, wenn ein schwerwiegender\nMangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch\ndie Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen\nhauptsächlich funktionelle und sachliche (nicht aber örtliche) Unzuständigkeit sowie\nschwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (siehe nur BGE 137 I 273 E. 3.1 mit\nHinweisen). Vorliegend gefährdet die Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung\noffensichtlich weder die Rechtssicherheit ernsthaft, noch gefährdet sie die betroffene\nPerson, kann doch bei lediglich formeller Nichtigkeit, aber materieller Begründetheit der\nEinweisung grundsätzlich eine neue, korrekte fürsorgerische Unterbringung verfügt\nwerden (vgl. zum Nichtigkeitsgrund der sachlichen Unzuständigkeit eines\nAllgemeinmediziners bei fehlender Gefahr im Verzug auch unpubliziertes Urteil VGer ZG V\n\nUrteil F 2023 1\n6\n\n2018 69 E. 5d/cc [in concreto dann Gefahr im Verzug bejaht bei akut wahnhafter\npsychotischer Störung]).\n\n"}