{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-1_2023-01-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_1_5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde70cd6f042c982247cc68636fa459eae961086f4c9c1688e3c434f436fe7274d18c93b73f0de5933a0c410aa3c16a1cc8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_1", "Checksum": "f41dd4305b33f3018c505ab2bcc2edb6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "c85c047f0a2c36bcf67d7015b9e79411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.01.2023 F 2023 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi\n\nU R T E I L vom 25. Januar 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________\nC.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 1\n2\n\nA. Die 1945 geborene A.________ wurde im Dezember 2022 mehrfach nach Stürzen\nhospitalisiert. Zuletzt wurde sie am 28. Dezember 2022 nach einem Sturzereignis zuhause\nper Rettungsdienst dem Spital D.________ zugewiesen. Dort wurde eine Kopfprellung\nfestgestellt; weiter wurde Anfang Januar 2023 eine Covid-19-Infektion stationär behandelt.\nBei Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit erfolgte ein stationärer Alkoholentzug sowie\nder Beginn einer Therapie mit Quetiapin, um im Verlauf die Medikation mit Temesta\nlangsam zu reduzieren. Nach Abklingen des Covid-19-Infekts ergab eine Testung auf\nkognitive Einschränkungen eindeutige Hinweise auf geistige Beeinträchtigung. Bei\nfehlender Krankheitseinsicht der alleinlebenden Patientin empfahl der behandelnde Arzt\n(in Absprache mit dem Kaderarzt) eine Hospitalisation in der Klinik C.________ zur\nweiteren Abklärung der kognitiven Einschränkung, zum Benzodiazepin-Entzug sowie zur\nlangfristigen Alkoholentwöhnung. Zu diesem Zweck wurde am Nachmittag des 10. Januar\n2023 nach Gespräch mit der Patientin durch Oberarzt B.________, Facharzt Allgemeine\nund Innere Medizin, eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Die\nVerlegung in die Klinik C.________ erfolgte am Nachmittag des 11. Januar 2023 mit dem\nRettungsdienst.\n\nB. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2023 (auf der Gerichtskanzlei eingegangen am\nfolgenden Tag) beschwert sich A.________ gegen ihre fürsorgerische Unterbringung.\n\nC. Es wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\nbeigezogen; diese gingen am 25. Januar 2023 beim Gericht ein. Am selben Tag wurde die\nBeschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ angehört. An der\nVerhandlung nahmen seitens der Klinik Dr. E.________, Oberärztin und Fachärztin für\nPsychiatrie und Psychotherapie, sowie Stationsleiter F.________ teil. Als gerichtlicher\nGutachter wirkte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,\nder sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung\nwurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich\neröffnet.\n\nUrteil F 2023 1\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung\noder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten\nEinrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht\nanders erfolgen kann. Zuständig für die Unterbringung ist grundsätzlich die\nErwachsenenschutzbehörde. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone weiter\nÄrzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine\nUnterbringung während einer vom kantonalen Recht festgesetzten Dauer anordnen\ndürfen. Im Kanton Zug kann jede Facharztperson der Psychiatrie, die eine Bewilligung zur\nBerufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51 Abs. 1 des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Bei Gefahr im Verzug kann jede Arztperson, die eine\nBewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen (§ 51\nAbs. 2 EG ZGB).\n\n2. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\nEG ZGB das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in H.________ von einem\ndort praktizierenden Arzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden.\nDie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und\ndes hiesigen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben (BGE 146 III 377). Die Beschwerde\ngenügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e\nAbs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist.\n\n3.\n3.1 Das Bundesrecht (Art. 429 Abs. 1 ZGB) überlässt es nach dem Ausgeführten den\nKantonen, welche Arztpersonen sie zur fürsorgerischen Unterbringung ermächtigen. Von\nBundesrechts wegen müssen die Kantone weder eine Facharztausbildung in Psychiatrie\nnoch eine kantonale Berufsausübungsbewilligung zwingend voraussetzen (vgl. dazu auch\nGeiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430\nZGB N 5). Ob der kantonale Gesetzgeber solche Voraussetzungen statuiert, ist mit\nanderen Worten ihm überlassen. In Zug überträgt das kantonale Recht grundsätzlich nur\n\nUrteil F 2023 1\n4\n\n"}