verliert. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass sie mit der notwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was vorliegend gerade bei der noch jungen Beschwerdeführerin zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht entzugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25).