5.1 Vorliegend verneinen sowohl Klinikärzte als auch der gerichtliche Gutachter die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin. Auch anlässlich der Anhörung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise begriffen, weshalb sie eigentlich in der Klinik sei, vielmehr drehten sich ihre Ausführung - entrückt von der Realität - um Energie, die Schönheit der Welt, die Verschiedenheit der Seelen etc. Trotz (mehrheitlich widerwilliger) Medikamenteneinnahme ist keine verlässliche fassbare Behandlungsbereitschaft erkennbar, wobei es bereits an der Krankheitseinsicht mangelt.