4.2 Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Gefahr der weiteren psychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau; diese Gefahren fallen umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin erst 22 Jahre jung ist. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer Behandlung; auch sollte vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sichergestellt werden.