4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse Einstellung mit Olanzapin (Invega wurde wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt) abbrechen würde, zumal ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht nach Einschätzung der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters praktisch gleich Null ist; die verordneten Medikamente nehme sie nur widerwillig und motivationslos.