3.5. Festzuhalten ist, dass übereinstimmend mit dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck durch das Gericht nach ärztlicher Feststellung eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischen Erleben zweifelsohne besteht. Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.