3.3. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte sowie des Sachverständigen liegt bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (gemäss Klinikärzte) bzw. eine paranoide Schizophrenie (gemäss Sachverständigem), und damit eine schwere psychische Erkrankung vor. Urteil F 2023 19 6