3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss deren Mutter von April 2022 bis Juni 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Gemäss Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seien Abklärungen im September 2022 ohne Anordnung einer Massnahme abgeschlossen worden. Gemäss Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin seit ca. einem Monat durch ihr Verhalten aufgefallen; es wäre für den 26. April 2023 ein Gespräch geplant gewesen, worin ihr hätte nahegelegt werden sollen, sich Hilfe zu holen. Den Angaben ihrer Angehörigen zufolge sei ihr Zustand seit mindestens einem Jahr zusehends auffälliger/schlimmer geworden.