426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.