{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-19_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_19", "Checksum": "5a65e602e0feebc50ef6ceca2ec281b9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "e2550696e6db9bf73afeb24771493e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Aus objektiv-medizinischer Sicht ist nach dem Vorstehenden eine neuroleptische\nMedikation dringend angezeigt und ist aktuell (noch) nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich einer solchen Behandlung ausserhalb des stationären Rahmens unterziehen wird. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung ihres Zustands fällt hier umso stärker ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin noch\nsehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass sie sich in urteilsunfähigem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden\nmuss sowie ihr aktuell noch weitgehend intaktes soziales Umfeld als wichtige Ressource\nverliert. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass sie mit der\nnotwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was vorliegend gerade bei der noch jungen Beschwerdeführerin zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht entzugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25). Demnach erscheint eine Fortsetzung der begonnenen\nBehandlung zur Stabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig,\nwobei der weitere stationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist.\nEs handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest\nmögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin selber sowie ihrem unmittelbaren Umfeld. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung\nals verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 19\n10\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus\nAG Klinik Zugersee.\n\nZug, 4. Mai 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 19\n"}