{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-19_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_19", "Checksum": "5a65e602e0feebc50ef6ceca2ec281b9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "e2550696e6db9bf73afeb24771493e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse Einstellung mit\nOlanzapin (Invega wurde wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt) abbrechen würde,\nzumal ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht nach Einschätzung der Klinikvertreter\nund des gerichtlichen Gutachters praktisch gleich Null ist; die verordneten Medikamente\nnehme sie nur widerwillig und motivationslos. Seit Klinikeintritt sei zwar bereits eine merkliche Besserung ihres Zustandes feststellbar, sie sei besser führbar, aber noch weit entfernt von einer hinreichenden Einsichtsfähigkeit hinsichtlich notwendiger Behandlungsbedürftigkeit. Es bestehe eine akute Weglauftendenz. Sollte die Beschwerdeführerin die Medikamente absetzen, wäre eine Aggravierung der Psychose die Folge, mit der Gefahr,\ndass sie nicht mehr in die Normalität zurück finde; je länger eine unbehandelte Psychose\nbestehe, desto länger sei der Weg zurück. Dies gälte umso mehr im jungen Alter der Beschwerdeführerin, weshalb die Psychose so schnell wie möglich konsequent behandelt\nwerden müsse. Nebst der klar gegebenen Selbstgefährdung (Aggravierung der Psychose,\nChronifizierung, Verlust ihres sozialen Umfeldes, Verwahrlosung) bestehe insoweit auch\nFremdgefährung, als sie in diesem Zustand offensichtlich Auto gefahren ist. Ebenso ist ihrer Familie sehr daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig in der Klinik verbleibt. Frühestens in ca. eineinhalb Wochen sollte die volle Wirksamkeit der Medikation erreicht sein. Ergänzend empfiehlt der gerichtliche Gutachter zudem anstelle von Olanzapin\nein gewichtsneutrales Neuroleptikum als Depot, womit auch eine bessere Compliance gewährleistet werden könne; die alternativlose notwendige stationäre Behandlung – wobei\n\nUrteil F 2023 19\n8\n\ndie Klinik Zugesee als geeignete Einrichtung betrachtet wird – sollte noch drei bis vier Wochen dauern.\n\n4.2 Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin ohne weitere Behandlung\nein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotential im Sinne einer Gefahr der weiteren\npsychotisch-wahnhaften Dekompensation mit entsprechenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau; diese Gefahren fallen umso mehr\nins Gewicht, als die Beschwerdeführerin erst 22 Jahre jung ist. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer\nBehandlung; auch sollte vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sichergestellt\nwerden.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn der betroffenen Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60\nvom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Vorliegend verneinen sowohl Klinikärzte als auch der gerichtliche Gutachter die\nKrankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin. Auch anlässlich der Anhörung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, die Beschwerdeführerin habe in keiner\nWeise begriffen, weshalb sie eigentlich in der Klinik sei, vielmehr drehten sich ihre Ausführung - entrückt von der Realität - um Energie, die Schönheit der Welt, die Verschiedenheit der Seelen etc. Trotz (mehrheitlich widerwilliger) Medikamenteneinnahme ist keine\nverlässliche fassbare Behandlungsbereitschaft erkennbar, wobei es bereits an der Krankheitseinsicht mangelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ohnehin eine sogenannte\n\"Drehtürpsychiatrie\" vermieden werden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die akute\nKrise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Die sozialen Begleitumstände erscheinen bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch günstig, verfügt sie derzeit noch über ein intaktes Umfeld (vgl. regelmässiger Besuch der An-\n\nUrteil F 2023 19\n9\n\ngehörigen) sowie eine Arbeit. Allerdings scheint – wie dies sowohl Klinikvertreter als auch\nder Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegten – für die Zukunft vieles davon abzuhängen, dass sie jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung ihres akut psychotischwahnhaften Zustands erfährt und dadurch letztlich befähigt wird, ihre Krankheit auch längerfristig zu bewältigen.\n\n"}