{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-19_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaf73a04b2f632c0f172c1aa4d57da8d609ba5006e073337aac99267ef757ee283019858e9c32e82e8d4da9786b60084c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_19", "Checksum": "5a65e602e0feebc50ef6ceca2ec281b9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "e2550696e6db9bf73afeb24771493e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 19\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte sowie des Sachverständigen liegt bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (gemäss Klinikärzte)\nbzw. eine paranoide Schizophrenie (gemäss Sachverständigem), und damit eine schwere\npsychische Erkrankung vor.\n\nUrteil F 2023 19\n6\n\n3.4. Die Beschwerdeführerin selber bekundete anlässlich der Anhörung, sie fühle sich\nnicht krank und benötige auch keine Behandlung. Sie sei einfach anders, sie sei Energie\nund sehe überall das Gute und die Schönheit der Menschen. Sie vermisse ihre Familie\nund wolle heim; sie wolle selber entscheiden, wie sie ihr Leben zu führen habe; sie brauche überall eine gute Verbindung, dann gehe es ihr gut; hier in der Klinik fehle ihr diese\nVerbindung, was ihr nicht gut tue. Sie glaube, ihre Familie habe den Entscheid getroffen,\ndass sie hierher habe gehen müssen. Sie bekäme hier einen Schockzustand, weil sie von\nihren vergangenen Momenten weg vorwärts ins Paradies gehen würde. Weshalb sie die\nhier abgegebenen Medikamente nehme, könne sie eigentlich auch nicht sagen. Letztes\nJahr sei ihr einmal schwindlig geworden während der Arbeit und sie sei ins Spital eingeliefert worden; dort hätte jedoch nichts festgestellt werden können; ihre Mutter habe sie dann\nzu einem Psychiater geschickt, was sie jedoch für unnötig befunden habe, sie habe ja\nnichts. Sie könne zwar schon irgendwie nachvollziehen, dass Dritte sich Gedanken über\nihr Verhalten machten, sie sei halt eben so und sehe nur das Gute. Sie konsumiere nur\nnoch Cannabidiol (CBD), kein normales Cannabis. Sie höre manchmal Stimmen und\nkommuniziere auch mit diesen. Generell möchte sie mit ihrer Anwesenheit Menschen\nheilen und sehe die Zukunft vor sich. Eine Diagnose habe sie von den Ärzten hier nicht\nwirklich erhalten, man solle sich ohnehin von Dritten nicht sagen lassen, wer man sei, sie\nhabe einfach das Gefühl, dass ihre Herkunft speziell sei. Sie möchte sicher mal ein Buch\nschreiben über ihre erlebten Traumata in der Vergangenheit. Die letzten Ferien in Spanien\nhabe sie mit ihrer Freundin und \"mit sich als Freund\" verbracht. Es sei dort eigentlich\nnichts vorgefallen, lediglich habe sie gemerkt, was ihre Freundin wirklich von ihr denke;\nEifersucht sollte nicht existieren. Sie möchte einfach wieder nach Hause, vor allem zu\nihrem kleinen Bruder. Sie sei reine Energie, weshalb sie soviel Wasser trinke.\n\n3.5. Festzuhalten ist, dass übereinstimmend mit dem anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindruck durch das Gericht nach ärztlicher Feststellung eine Grunderkrankung mit\nWahn und psychotischen Erleben zweifelsohne besteht. Mithin ist mit dem Vorliegen eines\nSchwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer\nEinrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig\nmacht, also ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder\nFremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\nUrteil F 2023 19\n7\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnden Ärzte noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n"}