2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres als geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu.