Beistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweitiger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller Natur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interessen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht einen Verfahrensbeistand eingesetzt. Urteil F 2023 15 5