Im Wesentlichen besteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf S. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz mit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf beschränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den Beizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge gestohlen wurde und deshalb "von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen" sei). Damit übersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen