2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair verläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtlichen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven Willen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl. Luca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4 und 26).