in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von § 67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.