Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob die KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der – vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB- Akten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfristansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids Urteil F 2023 15 4