ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. 1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).