Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den erwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin enthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert.