C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt A.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es seien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen Erkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden dürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 bei. Das Verwaltungsgericht erwägt: