B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023).