{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-15_2023-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde044d099a777214941149458aa28b6ed2544ab790bed00599b96489a69008d09783e5fbfad81a70e7db36493c84a5d50b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde044d099a777214941149458aa28b6ed2544ab790bed00599b96489a69008d09783e5fbfad81a70e7db36493c84a5d50b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_15", "Checksum": "e44196ecc854ce9bcc7870a4e5f7701a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.04.2023 F 2023 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "5a8666059005b0e83cc1969eac4d6228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.04.2023 F 2023 15\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nin antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von §\n67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden.\n\n2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die\nVertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in\nfürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.\n\n2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair\nverläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw.\ndurch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtlichen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven\nWillen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl.\nLuca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4\nund 26).\n\n2.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbständig wirksam zu vertreten, zeigt er mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 an das Verwaltungsgericht in aller notwendigen Deutlichkeit auf. Diese ist weitschweifig, weitgehend unverständlich, zitiert wahllos rechtliche Bestimmungen und zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen\nUrteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft\nlediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2\nvom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023). Im Wesentlichen\nbesteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf\nS. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz\nmit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf beschränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den\nBeizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge\ngestohlen wurde und deshalb \"von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen\" sei). Damit\nübersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen\nBeistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweitiger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller\nNatur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390\nAbs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interessen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht\neinen Verfahrensbeistand eingesetzt.\n\nUrteil F 2023 15\n5\n\n2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine\nEinwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres\nals geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister\neingetragenen Rechtsanwalt.\n\n2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid\nNr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in\nder Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nderselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu.\n\n3.\n3.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und\ndem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit\nder Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der\nBeurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten\nim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt\ndie unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es indes der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umständehalber und in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu verzichten.\n\n3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer, der hier ohnehin unvertreten prozessiert, hat\nkeinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, so dass\ndieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist.\n\nUrteil F 2023 15\n6\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Rechtsanwalt B.________ (je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift).\n\nZug, 14. April 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\n"}