{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-15_2023-04-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde044d099a777214941149458aa28b6ed2544ab790bed00599b96489a69008d09783e5fbfad81a70e7db36493c84a5d50b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde044d099a777214941149458aa28b6ed2544ab790bed00599b96489a69008d09783e5fbfad81a70e7db36493c84a5d50b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_15", "Checksum": "e44196ecc854ce9bcc7870a4e5f7701a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.04.2023 F 2023 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:12", "Checksum": "5a8666059005b0e83cc1969eac4d6228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 14.04.2023 F 2023 15\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 14. April 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt\nRechtsanwalt lic. iur. B.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Verfahrensbeistandschaft)\n\nF 2023 15\n2\n\nA. Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung\nvom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017\nwurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen.\n\nB. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft\ndes Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl.\nVGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB\nfür A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag,\ndiesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme\nvor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt\nB.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt\nauf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494\nvom 28. März 2023).\n\nC. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt\nA.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es\nseien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei\nvollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen\nErkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden\ndürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr.\n2023/0494 vom 28. März 2023 bei.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\ni.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids\n\nUrteil F 2023 15\n3\n\n(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am\nWohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2\nEG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen\nsind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG\nZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nDer Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug.\nAnfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so\ndass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich\nund sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den\nerwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin\nenthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels\nZuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.\n\n1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass\nsonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so\nentscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).\n\nVorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob\ndie KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt\nB.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der\n– vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB-\nAkten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfristansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids\n\nUrteil F 2023 15\n4\n\n"}