1. Auf die Beschwerde bezüglich der Anordnungen medizinischer Zwangsmassnahmen vom 18. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.