3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Ebenso wenig besteht – bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit – Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Urteil F 2023 14 6 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________