entfallen würden, in deren Rahmen sie einzig angeordnet werden dürfen (die Art. 433 ff. ZGB betreffend die medizinischen Massnahmen bei einer psychischen Störung finden sich systematisch im Gesetzesabschnitt zur fürsorgerischen Unterbringung und sind nur in deren Rahmen möglich). 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Anordnungen vom 18. März 2023 nicht einzutreten.