Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders auf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung. Der vorgesehene gleichzeitige Entscheid ergibt nur dort Sinn, wo es um andauernde Zwangsmassnahmen geht, die mit einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung Urteil F 2023 14 5