Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangsmassnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom 30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann erübrigt sich hier auch ein Zuwarten mit dem Entscheid bis zum Abschluss des Parallelverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung (§ 67 Abs. 4 GesG), nachdem hier aus formellen Gründen so oder anders auf die Beschwerde bezüglich der Zwangsmassnahmen nicht eingetreten werden kann, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung.