2.3.2 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus § 67 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG; BGS 821.1). Diese Bestimmung kann sich zum vorneherein nur auf die Zwangsmassnahmen kantonalen Rechts beziehen, nicht aber auf solche gemäss ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. bereits VGer ZG F 2022 40 vom 30. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).